c) A. X. hat in seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 16'861.10 gerügt. Er macht dazu geltend, der Anspruch sei bei zwei Bäumen, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, verjährt. Die anderen drei Bäume seien nicht von ihm persönlich gefällt worden.