b) Die Vorinstanz sprach I. in teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage einen Betrag von Fr. 16'861.10 zu. Im Wesentlichen wurde festgehalten, es seien die Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegen-standes zu ersetzen. Der Schadensberechnung bei der Zerstörung von fünf Bäumen seien die Anschaffungskosten für Bäume gleicher Art und Grösse zugrunde zu legen. Da Bäume im fraglichen Alter nicht erhältlich seien, sei auf die Kosten für im Handel erhältliche Bäume abzustellen. Somit seien die Kosten zu ersetzen, welche für die Entfernung der zerstörten Bäume und die Neupflanzung möglichst gleichwertiger Ersatzbäume anfallen würden.