9. a) Mit Eingabe vom 6. August 2002 liess I. beim Untersuchungsrichteramt Chur innert der Frist von 20 Tagen seit der Schlussverfügung vom 24.Juli 2002 (Art. 130 Abs. 2 StPO) eine Adhäsionsklage einreichen. Darin beantragte er, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen. Im Wesentlichen brachte er vor, der Berufungskläger habe widerrechtlich praktisch sämtliche Bäume auf dem Grundstück gefällt. Der Wert der Bäume werde aufgrund ihres Alters von einem Experten auf Fr. 99'600.-- geschätzt.