e) Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges unter Gewährung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zugestanden. Da nur der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil angefochten hat, kann im Sinne des Verbotes der reformatio in peius nicht zu seinen Ungunsten davon abgewichen werden (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 376).