d) Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten als zu hoch. Insbesondere aufgrund der persönlichen Beweggründe erweist sich nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen als angemessen. Die Berufung von A. X. ist daher bezüglich der Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demzufolge aufzuheben und A. X. ist zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu verurteilen.