Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe, mit welchen der Täter gehandelt hat, ist ihm demgegenüber zuzugestehen, dass er nicht einfach gehandelt hat, um dem Vermieter Schaden zuzufügen, sondern offensichtlich seine Vorstellungen über die Gestaltung des Gartens hat umsetzen wollen. Es ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger über Jahre mit der Gartenpflege betraut und seine Arbeit vom Vermieter und den Nachbarn auch geschätzt worden war. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein guter Leumund zuzugestehen, straferhöhend wirkt sich seine Verurteilung aus dem Jahre 1999 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte aus.