an Entscheidungsfreiheit zuzugestehen. Es hat ihm aufgrund der Korrespondenzen bekannt sein müssen, dass der Baumbestand für I. von erheblicher Bedeutung war und dieser selbst über die Beseitigung von Bäumen hat entscheiden wollen. Durch Rückfragen vor den Baumfällungen hätte er die Straftat leicht vermeiden können. Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe, mit welchen der Täter gehandelt hat, ist ihm demgegenüber zuzugestehen, dass er nicht einfach gehandelt hat, um dem Vermieter Schaden zuzufügen, sondern offensichtlich seine Vorstellungen über die Gestaltung des Gartens hat umsetzen wollen.