c) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat mit seinem Tun einen erheblichen Schaden angerichtet, indem er den ganzen Baumbestand auf der Liegenschaft des Vermieters beseitigt hat und es für den Vermieter auch bei einer Neuanpflanzung junger Bäume nicht mehr möglich ist, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dem Berufungskläger ist dabei ein erhebliches Mass 17