O., N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten.