sich der Berufungskläger in einem Irrtum über die Einwilligung von I. zum Fällen der Bäume befunden hat. Eine Anwendung von Art. 19 StGB auf die Beseitigung des Baumbestandes im Jahre 2001 ist damit zum vornherein ausgeschlossen. e) Liegt aber kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über eine scheinbare Einwilligung von I. vor, hat der Berufungskläger den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Die Vorinstanz hat ihn daher zu Recht der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.