Gerade die Korrespondenz zwischen den Parteien im Herbst 1999 und im Januar 2000 zeigt aber deutlich auf, dass das Fällen von Bäumen zwischen den Parteien Gegenstand von Diskussionen bildete. Aufgrund der Äusserungen ist klar davon auszugehen, dass beide Parteien die Kompetenzzuteilung auch so verstanden haben, dass I. die konkrete Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestandes erteilen musste. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, dass der Berufungskläger I. um entsprechenden Bescheid ersucht hat und I. wiederum ihm am 25. Januar 2000 eine klare Absage bezüglich der Beseitigung der zweiten Birke erteilt hat. Angesichts dieser Verhaltensweisen kann nicht davon ausgegangen werden, dass