d) Nach der Würdigung der vorliegenden Beweise darf aber nicht davon ausgegangen werden, dass A. X. sich in einer irrigen Vorstellung über eine von I. zum Fällen aller Bäume bestehenden Ermächtigung befunden hat. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht glaubwürdig auf ein angebliches Gartenbaukonzept berufen, welches ihm die Kompetenz zur Fällung auch der Bäume verschafft hätte. Wohl sind offenbar einige Bäume unter Mithilfe und Anleitung von I. gefällt worden. Gerade die Korrespondenz zwischen den Parteien im Herbst 1999 und im Januar 2000 zeigt aber deutlich auf, dass das Fällen von Bäumen zwischen den Parteien Gegenstand von Diskussionen bildete.