Es stellt sich mit anderen Worten die Frage nach einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über die irrige Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage, nämlich über das Bestehen einer Einwilligung des Geschädigten in die Straftat (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 19 StGB; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 12 f. 15