c) Wie der Kantonsgerichtsausschuss mit Beschluss vom 21. Mai 2003 festgestellt hat, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch die Frage nach einem allfälligen entschuldbaren Irrtum über die Sachlage. Wenn nach dem Beweisergebnis objektiv keine Ermächtigung zum Fällen der fünf Bäume vorgelegen hat, ist zu prüfen, ob der Berufungskläger im konkreten Fall von einer vermeintlichen Einwilligung des Rechtsgutträgers in das Fällen der Bäume ausgehen hat dürfen. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage nach einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art.