b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger wusste, dass er mit dem Fällen der Bäume das Eigentum von I. beschädigte. Er war sich fraglos im Klaren, dass er mit dem Fällen eine Schädigung grösseren Ausmasses verursachen würde, indem die bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Mit seinem Tun wollte er diesen Erfolg fraglos auch bewirken. Dies zeigt der Beizug von K. und M. klar auf. Damit hat der Berufungskläger den ihm vorgeworfenen Sachverhalt fraglos vorsätzlich begangen.