Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67). Eventualvorsatz genügt. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist Tatfrage. Auch die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten subjektiven Tatbestandsmerkmale liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, a.a.O., N 278).