7. a) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt einen Tatbestand vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67).