i) Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass I. eine Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestands auf 14 seinem Grundstück weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. Ein Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des geschädigten Rechtsgutes in die Sachbeschädigung ist daher nicht gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt ist.