h) Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen die Aussagen von I. nicht unglaubhaft. Wenn dieser sich nicht mehr an das genaue Datum seines Besuches im Hause X. erinnern kann, ist dies hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung zur Fällung der Bäume nicht relevant. Dass I. anlässlich dieses Besuches keine Kenntnis von der Fällung der Bäume erhalten hat, ist anhand verschiedener Beweismittel nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist auf die Zeugenaussage von P. zu verweisen. Diese gab zu Protokoll, I. habe sie im Verlaufe des Winters angerufen und gefragt, was mit den Bäumen geschehen sei.