Wenn B. X. ausgeführt hat, I. habe gesagt, sie könnten „umtun“, was sie wollten und sie könnten sich so verhalten, dass sie sich wohl fühlen würden, ist festzuhalten, dass wie erwähnt das von den Parteien - unter anderem in mehreren Korrespondenzen - an den Tag gelegte Verhalten damit nicht übereinstimmt. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von J. X.. Wenn sie ausführt, mehrfach die Zustimmung zum Fällen irgendwelcher Bäume auf dem ganzen Grundstück bekommen zu haben, steht dies in auffälligem Widerspruch zum Verhalten der Parteien bei der früheren Beseitigung von Bäumen, zu welchen I. jeweils ausdrücklich beigezogen wurde.