f) Aus den verschiedenen Anfragen und Antworten geht vielmehr hervor, dass von einer generellen Ermächtigung aus dem Jahre 1998 nicht gesprochen werden kann und auch keine der Parteien von einer solchen Kompetenz des Berufungsklägers ausgegangen war oder als Ergebnis der bisherigen Bemühungen des Berufungsklägers im Garten der Liegenschaft betrachtet hatte. Auch das Verhalten 13