K. führte aus, er wisse nichts von einer Genehmigung von I. zur Fällung von Bäumen. Letzterer habe ihm lediglich in den 90er Jahren in Aussicht gestellt, dass die Bäume gelegentlich wegkommen würden. Die Nachbarin P. wusste ebenfalls nichts von einer Genehmigung. Anhaltspunkte, dass die Tätigkeit im Garten der Liegenschaft mit einer Neugestaltung das Fällen von Bäumen mitbeinhaltete, bestehen daher nicht. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger offenbar mehrere Sträucher und strauchartige Bäume beseitigt hat, kann darauf ebenfalls nicht geschlossen werden.