d) Der Berufungskläger macht demgegenüber eine generelle Ermächtigung geltend, welche er im Jahre 1998 erhalten habe, und beruft sich jeweils auf ein sogenanntes Gartenkonzept. In seiner Berufungsschrift führt er die Neugestaltung des Gartens ins Feld. Dass I. dem Berufungskläger eine generelle Ermächtigung für eine Neugestaltung des Gartens erteilt hat, welche auch das Fällen von Bäumen beinhaltete, geht aus dem Beweisergebnis allerdings nicht hervor. Ein eigentliches Gartenkonzept lag zu keinem Zeitpunkt schriftlich vor. Auch die Nachbarn konnten ein solches nicht bestätigen. K. führte aus, er wisse nichts von einer Genehmigung von I. zur Fällung von Bäumen.