Vielmehr hat der Berufungskläger I. angeboten, die Bäume selber zu fällen. Ein Fällen von Bäumen durch den Berufungskläger oder durch von ihm beigezogene Dritte entsprach daher offensichtlich nicht der üblichen Vorgehensweise. Vielmehr fällt auf, dass die Beseitigung der Bäume früher durch I. selbst oder unter Beizug von Dritten - etwa Herrn O. - durchgeführt wurde. I. hat denn auch in seiner Zeugenaussage 12