c) Es fällt nämlich auf, dass auch bei den früher durchgeführten Fällungen von Bäumen ausdrückliche Ermächtigungen von I. vorgelegen haben. Wie den Korrespondenzen zu entnehmen ist, haben sich die Mietparteien abgesprochen. Die Nichtvornahme einer Fällung durch I. hat sogar zu einer schriftlichen Beanstandung des Berufungsklägers am 18. September 1999 geführt. Bereits dieser Umstand wirkt dem Vorbringen des Berufungsklägers, eine generelle Kompetenz für das Fällen von Bäumen im Garten inne gehabt zu haben, entgegen. Vielmehr hat der Berufungskläger I. angeboten, die Bäume selber zu fällen.