b) Festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück von I. seit Mietbeginn im Jahre 1997 offensichtlich im Einverständnis mit diesem schon Bäume gefällt worden sind. Dies haben sowohl I., der Berufungskläger wie auch einige Nachbarn in ihren Aussagen bestätigt. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger nach Mietbeginn der Gartenpflege gewidmet hat und sich von seinen Vormietern diesbezüglich offensichtlich in positiver Hinsicht abgehoben hat, was zur Zufriedenheit von Nachbarn und I. geführt hat. Daraus lässt sich indessen nicht eine generelle Ermächtigung zur Fällung sämtlicher Bäume auf der Liegenschaft ableiten.