6. a) Eine schriftliche Ermächtigung von I. zur Fällung sämtlicher Bäume auf seiner Liegenschaft ist den Beweisen nicht zu entnehmen. Ebensowenig darf aufgrund des Beweisergebnisses auf eine von I. mündlich geäusserte ausdrückliche oder auf eine stillschweigend erteilte Einwilligung zur Fällung der fünf Bäume ausgegangen werden. Vielmehr muss aufgrund der Umstände in der Beweiswürdigung darauf geschlossen werden, dass eine Ermächtigung von I. zum Fällen der fünf in Frage stehenden Bäume weder ausdrücklich noch stillschweigend je erteilt worden ist.