5. a) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Beweise dem Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Handlungen mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können und nicht von einer Einwilligung von I. zum Fällen der Bäume ausgegangen werden muss. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit 10