b) Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, die Bäume seien im Einverständnis mit I. gefällt worden. Er habe über Jahre hinweg immer im Einvernehmen mit diesem gehandelt. I. sei mit der Neugestaltung des Gartens hoch zufrieden und einverstanden gewesen. Das Vorliegen eines Einverständnisses wird von I. indessen vollumfänglich bestritten.