Auch eine stillschweigende Einwilligung ist freilich möglich. Schliesslich kann die Einwilligung auch generell oder unter Bedingungen ausgesprochen werden, die dann vom Handelnden zu beachten sind (Seelmann, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch I, Art. 1 - 110 StGB, N 18 ff. vor Art. 32 StGB).