Ein Rechtfertigungsgrund stellt insbesondere die Einwilligung des Rechtsgutträgers dar. Dessen Einwilligung schliesst das Unrecht der Tat aus, sofern er zur Disposition über das Rechtsgut überhaupt befugt ist (BGE 99 IV 210 f., 100 IV 159, 109 V 105). Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen hervorgetreten sein. Das blosse Geschehenlassen oder der blosse Einwilligungswille reicht nicht aus. Die Rechtfertigung reicht im Übrigen nur so weit wie die Einwilligung (BGE 100 IV 160). Auch eine stillschweigende Einwilligung ist freilich möglich.