4. a) Nachdem der Berufungskläger die fünf im Eigentum von I. stehenden Bäume gefällt hat oder durch einen Waldfachmann fällen liess, liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Ein tatbestandsmässiges Verhalten ist allerdings nur dann strafbar, wenn es rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist dabei jedes tatbestandsmässige Verhalten, welches nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 172). Ein Rechtfertigungsgrund stellt insbesondere die Einwilligung des Rechtsgutträgers dar.