Dies gilt umso mehr, als I. offensichtlich grossen Wert auf die Baumbepflanzung gelegt hat. Er hat jeweils in den Jahren 1994, 1997 und 2001 in seinen Inseraten auf den Baumbestand hingewie- 9 sen. Auch die persönlichen Verhältnisse von I. sprechen daher klar für einen grossen Schaden, weshalb der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB zu prüfen ist. f) Weil eine Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB von Amtes wegen zu verfolgen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob I. mit seiner Strafanzeige vom 17. April 2002 die Frist von drei Monaten für die Einreichung eines Strafantrages (Art. 29 StGB) gewahrt hat.