Mit diesen Kosten sind jedoch noch nicht der Wert der beseitigten Bäume sowie der Affektionswert der Baumbepflanzung abgedeckt. Die N. hat den Schaden nach den Richtlinien zur Wertberechnung von Bäumen der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) ermittelt und mit Fr. 99'600.-- bemessen. Ob diese Berechnungsart zutreffend ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sie zeigt aber auf, dass mit der Beseitigung der fünf Bäume ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB entstanden ist. Dies gilt umso mehr, als I. offensichtlich grossen Wert auf die Baumbepflanzung gelegt hat.