e) Vorliegend ist fraglos von einem grossen Schaden auszugehen. I. hat bei der N. ein Gutachten zur Schadenshöhe sowie eine Offerte in Auftrag gegeben. Daraus geht hervor, dass die Neubepflanzung mit handelsüblichen Bäumen, die Beseitigung und Entsorgung der Äste und Stammstücke bereits Kosten von Fr. 16'861.10 verursacht. Die in der Folge eingelegten Rechnungen mit der Beseitigung der Äste und Stammstücke bestätigen die Offerte. Mit diesen Kosten sind jedoch noch nicht der Wert der beseitigten Bäume sowie der Affektionswert der Baumbepflanzung abgedeckt.