Auch wenn der Schadensbegriff von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht dem zivilrechtlichen von Art. 41 OR gleichzusetzen ist, ist unter Hinweis auf BGE 129 III 332 ff. festzuhalten, dass es nicht angeht, eine durch die Beseitigung von Bäumen angeblich entstandene Verkehrswertsteigerung schadensmindernd gegenüberzustellen. Massgebend ist vielmehr das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Nachbarn hätten die Fällung begrüsst, ist dies für die Qualifizierung eines grossen Schadens damit irrelevant.