144 StGB mit weiteren Hinweisen). Beizufügen ist aber, dass sowohl materielle Schäden wie auch solche immaterieller und ideeller Art zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung, die Reparatur oder die Schadensbegrenzung. Des Weiteren sind auch Folgeschäden, Affektionsschäden, Imageschäden und dergleichen zu berücksichtigen (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N 35 f zu Art. 144 StGB). Auch wenn der Schadensbegriff von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht dem zivilrechtlichen von Art. 41 OR gleichzusetzen ist, ist unter Hinweis auf BGE 129 III 332 ff.