c) Von Bedeutung für die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens ist die Höhe des durch die Fällung verursachten Schadens. Sollte das Fällen der fünf Bäume die Merkmale einer qualifizierten Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB aufweisen, so ist die Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist alsdann für die strafrechtliche Verjährung bzw. die rechtzeitige Einreichung der Strafanzeige irrelevant. d) Die Höhe des für eine Qualifikation notwenigen Schadens wird von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht selbst festgelegt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt 8