Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift kann sich der Berufungskläger nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, wenn die Bäume durch einen von ihm beigezogenen Waldfachmann gefällt wurden. Was die Anzahl der Bäume betrifft, so handelt es sich übereinstimmenden Aussagen zufolge um fünf Bäume. Einzig der Zeitpunkt der Fällung ist umstritten, insbesondere was die Fällung vom März 2001 angeht.