b) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger selbst Bäume gefällt hat und im September 2001 durch die beigezogenen K. und M. mehrere Bäume hat fällen lassen. Ihm ist daher in strafrechtlicher Hinsicht klarerweise das Fällen aller fünf Bäume als Täter bzw. Mittäter zuzurechnen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 ff vor. Art. 24 StGB). Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift kann sich der Berufungskläger nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, wenn die Bäume durch einen von ihm beigezogenen Waldfachmann gefällt wurden.