Als Tatobjekt stehen weiterhin fremde Sachen im Vordergrund, das heisst solche, an denen ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB). Die Tat wird dabei von Amtes wegen verfolgt.