a) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegen-stand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein, darunter auch unbewegliche Objekte wie Bäume und Pflanzen jeglicher Art (vgl. BGE 115 IV 26). Es ist nicht erforderlich, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat. Als Tatobjekt stehen weiterhin fremde Sachen im Vordergrund, das heisst solche, an denen ein Eigentumsrecht eines anderen besteht.