7 (vgl. Art. 107 StPO; BGE 119 Ia 318; ZR 99 2000 Nr. 36; SJZ 96 2000 S. 197 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. X. ist nicht notwendig. 3. Im angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen.