144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und der Berufungskläger dabei anwesend war, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, sondern die Akten vollständig sind, eine reformatio in peius, das heisst eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht genügend aufgrund der Akten beantworten lassen.