Von der mit Verfügung vom 3. November 2003 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweisergänzung hat der Berufungskläger indessen nicht Gebrauch gemacht. Aus diesem Verhalten kann geschlossen werden, dass er somit auch eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich beantragt.