Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen ausdrücklich ergibt. Vorliegend hat sich der Berufungskläger mit seiner Berufung vom 24. März 2003 nach der Beweisergänzung eine weitere Stellungnahme vorbehalten und zudem festgehalten, danach sei eine mündliche Berufungsverhandlung wünschenswert. Von der mit Verfügung vom 3. November 2003 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweisergänzung hat der Berufungskläger indessen nicht Gebrauch gemacht.