1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die 6 Berufung des Verurteilten innert Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.