Wenn er früher von der Fällungsaktion Kenntnis erhalten hätte, hätte er kaum die entsprechenden Inserate aufgegeben. Die Zeugin P. habe ausgesagt, dass einige Bäume nach Eingang der Kündigung vom November 2001 gefällt worden seien. Damit stehe A. X. kein subjektiver Rechtfertigungsgrund zu. Er sei von der Vorinstanz zu Recht wegen Sachbeschädigung verurteilt worden. Die Berufung sei abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :