I. I. liess mit Vernehmlassung vom 10. November 2003 ausführen, die Beweisergänzung habe keinen Beweis für die Behauptungen von A. X. erbracht, wonach ein Gartenkonzept vorhanden sei, ebenso wenig einen Beweis für eine Einwilligung zum Fällen von Bäumen. Die Behauptung von A. X., er habe mit Einwilligung von I. gehandelt, sei durch nichts erstellt. Insbesondere sei die Liegenschaft mit schönem Baumbestand ausgeschrieben worden. Es sei nicht bewiesen, dass I. vor dem Februar 2002 Kenntnis von der Fällungsaktion erhalten habe. Wenn er früher von der Fällungsaktion Kenntnis erhalten hätte, hätte er kaum die entsprechenden Inserate aufgegeben.