Die Akten wurden daher zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Insbesondere wurden die Einvernahmen von J. X. und K. zum Vorliegen eines Gartenkonzeptes und zum Verhalten von I., zu den Zusagen von I. und dessen Anwesenheit nach der Fällung der Bäume und zu unterschiedlichen Vereinbarungen vor und hinter dem 5 Haus angeordnet. Ebenso wurde die Einvernahme des Waldfachmannes empfohlen. G. In der Folge wurden verschiedene Einvernahmen durchgeführt und die ergänzten Akten von der Staatsanwaltschaft Graubünden zum Entscheid wieder dem Kantonsgerichtsausschuss erstattet.